Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:Für die in den Paragraphen eins, und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
1.Ziffer einsIn den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
2.Ziffer 2Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
3.Ziffer 3Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
4.Ziffer 4Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(2)Absatz 2,Für die in § 1 vorgesehenen Formulare gilt außerdem:Für die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare gilt außerdem:
1.Ziffer einsSoweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
a)Litera adie Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
b)Litera bdie maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
2.Ziffer 2Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
3.Ziffer 3Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.
In Kraft seit 01.04.2018 bis 31.12.9999
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