Gesamte Rechtsvorschrift ZustFormV

Zustellformularverordnung

ZustFormV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ZustFormV


  1. (1)Absatz eins,Für Zustellungen im Inland gemäß dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:

– Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),– Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),

– Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 3/1 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),

– Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 3/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),

– Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 3/3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),

– Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),– Formular 4/1 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),

– Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),– Formular 4/2 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),

– Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),– Formular 4/3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),

– Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),– Formular 5 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),

– Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).– Formular 6 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).

  1. (2)Absatz 2,Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.Soweit die Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze im behördlichen Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der Sprache einer Volksgruppe zu erfolgen hat, stehen für sie die in der Anlage angeschlossenen Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache zur Verfügung.

§ 2 ZustFormV


  1. (1)Absatz eins,Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/2 zu verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß § 3 Abs. 9 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.Ausschließlich für die Zustellung von Reisepässen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, kann an Stelle der Formulare 3/1 und 3/2 das Formular 3/3 und an Stelle der Formulare 4/1 und 4/2 das Formular 4/3 verwendet werden.

§ 3 ZustFormV


Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formular zur Verfügung:

  • StrichaufzählungFormular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).Formular 7 zu Paragraph 35, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).

§ 3a ZustFormV


  1. (1)Absatz eins,Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:Für die in den Paragraphen eins, und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
    1. 1.Ziffer einsIn den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
    2. 2.Ziffer 2Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
    3. 3.Ziffer 3Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
    4. 4.Ziffer 4Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Für die in § 1 vorgesehenen Formulare gilt außerdem:Für die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare gilt außerdem:
    1. 1.Ziffer einsSoweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
      1. a)Litera adie Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
      2. b)Litera bdie maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
    2. 2.Ziffer 2Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
    3. 3.Ziffer 3Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.

§ 4 ZustFormV


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Die Paragraphen eins, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 1999, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1, 2 und 3a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2004 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Die Paragraphen eins, 2 und 3 a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2004, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der Titel, § 1, § 3 Abs. 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 1, 2, 3, 3a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Die Paragraphen eins, 2, 3, 3 a und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3a (§ 3 neu) und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 238/2011 treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 und § 3a Abs. 3 und 4 außer Kraft und entfällt § 5.Die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 3 a, (Paragraph 3, neu) und Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2011, treten mit 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 3 und Paragraph 3 a, Absatz 3 und 4 außer Kraft und entfällt Paragraph 5,
  7. (7)Absatz 7,Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2 Abs. 2 und die in der Anlage angeschlossenen Formulare in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die der Anlage in der bisherigen Fassung angeschlossenen Formulare können aufbrauchend weiterverwendet werden.Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und die in der Anlage angeschlossenen Formulare in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2013, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die der Anlage in der bisherigen Fassung angeschlossenen Formulare können aufbrauchend weiterverwendet werden.
  8. (8)Absatz 8,§ 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2015 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph eins und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2015, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3, § 3a Abs. 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2018 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a, Absatz 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2018, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

§ 5 ZustFormV (weggefallen)


§ 5 ZustFormV seit 31.10.2011 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 ZustFormV Formulare 1 und 7 in kroatischer, slowenischer und ungarischer Sprache


Für das Formular 1 bestehen folgende technische Spezifikationen:

  1. 1.Ziffer einsDas Formular hat eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen. Das Lochmittel befindet sich 15 mm (± 1 mm) oberhalb der unteren Papierkante in einem Abstand von 10 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand.
  2. 2.Ziffer 2Der linke Papierrand und die obere Papierkante des Formulars haben eine Abschrägung aufzuweisen. Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulars vorzunehmen, wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen werden.

(Anm.: Formulare 1 – 7 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Formulare 1 – 7 als PDF dokumentiert)

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