Art. 3 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Art. 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 615, § 616 Abs. 1, § 617 Abs. 8 bis 11 und § 618 ZPO in der Fassung des Art. 1 dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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