§ 618 ZPO Arbeitsrechtssachen

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 bis Abs. 8 und Abs. 10 und 11 sinngemäß, wobei an die Stelle der die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübenden Landesgerichte die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte treten, an die Stelle des Handelsgerichts Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien; das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes. Der Oberste Gerichtshof entscheidet durch einen nach den Grundsätzen der §§ 10 ff. ASGG zusammengesetzten Senat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 618 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 618 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 618 ZPO


Entscheidungen zu § 618 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 618 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 618 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 617 ZPO
§ 619 ZPO