Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
(1)Absatz einsDas Gericht hat die Entscheidungen über
1.Ziffer einsdie Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,),
2.Ziffer 2den Zwischenfeststellungsantrag,
3.Ziffer 3die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
4.Ziffer 4die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,)
in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.Das Gericht kann über Absatz eins, hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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