Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024
(1)Absatz einsFür die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
(2)Absatz 2Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
(3)Absatz 3Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.Im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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