§ 637 ZPO Umsetzungshinweise

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2024
§ 637.Paragraph 637,

Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1 umgesetzt. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1 umgesetzt.

In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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