Art. 8 § 4 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hat eine Partei vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Bewilligung des Armenrechts beantragt, ist aber in diesem Zeitpunkt darüber noch nicht rechtkräftig entschieden, so ist das von ihr vorgelegte Armenrechtszeugnis als Vermögensbekenntnis nach § 66 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes anzusehen.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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