Art. 14 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Art. I, II, III, VIII und Art. X dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft.

(2) Art. III Z 15 und 16 (§§ 521, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. III Z 10 (§ 252 ZPO) tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft; § 252 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ZPO sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2009 bei Gericht eingelangt sind.

(Anm.: Abs. 3 betrifft andere Rechtsvorschrfiten)

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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