§ 4 ZEIMV Meldetechnische Bestimmungen

ZEIMV - Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen. Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.

In Kraft seit 01.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ZEIMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ZEIMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 ZEIMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ZEIMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ZEIMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 ZEIMV
§ 5 ZEIMV