§ 1 ZEIMV Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten

ZEIMV - Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (Paragraph 7, Absatz 6, ZaDiG 2018 bzw. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (Paragraph 18, ZaDiG 2018 bzw. Paragraph 12, E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (Paragraph 20, ZaDiG 2018 bzw. Paragraph 13, E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

    (Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)

In Kraft seit 21.09.2018 bis 31.12.9999
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