§ 127 ZÄKG Vollziehung

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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