§ 127 ZÄKG Vollziehung

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
§ 127.Paragraph 127,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 66, Absatz 2 und Paragraph 119, Absatz 8, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 10.04.2008 bis 24.07.2025
§ 127.Paragraph 127,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 66, Absatz 2 und Paragraph 119, Absatz 8, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

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