§ 62 ZÄKG Disziplinarrat

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2025
  1. (1)Absatz einsÜber Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.
  2. (2)Absatz 2Der Disziplinarrat besteht
    1. 1.Ziffer einsaus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie
    2. 2.Ziffer 2aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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