§ 62 ZÄKG Disziplinarrat

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht

1.

aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie

2.

aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.

(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen. Bei der Bestellung eines/einer Richters/Richterin zum/zur Vorsitzenden oder zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz herzustellen.

(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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