§ 58 ZÄKG Disziplinarstrafen

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der schriftliche Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zum Betrag von 40 000 Euro,

3.

die befristete Untersagung der Berufsausübung,

4.

die Streichung aus der Zahnärzteliste.

(2) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Angehörige des zahnärztlichen Berufs entgegenzuwirken.

(3) Liegen einem/einer Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 8, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB sind anzuwenden.

(4) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patienten/Patientinnen, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind anzuwenden.

(5) Bei der Verhängung von Disziplinarstrafen ist

1.

eine einstweilige Maßnahme (§ 57) angemessen zu berücksichtigen und

2.

die Zeit, während der die Ausübung des zahnärztlichen Berufes vorläufig untersagt war (§ 46 ZÄG), auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.

(6) Wird ein Kammermitglied nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) wegen eines neuerlichen, innerhalb der Probezeit begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den/die Beschuldigten/Beschuldigte von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des/der Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(7) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB sind anzuwenden. Zeiten, in denen der zahnärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(8) Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Zahnärzteschaft und der Einhaltung der Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des gesamten Disziplinarerkenntnisses im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer erkannt werden.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 ZÄKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 ZÄKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 ZÄKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 ZÄKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 ZÄKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 ZÄKG
§ 59 ZÄKG