§ 125 ZÄKG Disziplinarverfahren

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für Disziplinarvergehen von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, hinsichtlich derer mit Ablauf des 31. Dezember 2005 keine Verfolgungshandlung gesetzt oder kein Einleitungsbeschluss gefasst wurde, wird der Fortlauf der Verjährungsfrist gemäß § 56 Abs. 1 vom 1. Jänner 2006 bis zur Konstituierung der Disziplinarorgane erster Instanz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, spätestens bis 30. Juni 2006, gehemmt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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