§ 3 ZaBe-V 2023 (Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde), Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen - JUSLINE Österreich
§ 3 ZaBe-V 2023 Zahlenmäßig nicht beschränkte ECS-Frequenzen
ZaBe-V 2023 - Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Zuteilung für den der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereich 24,3 GHz – 24,9 GHz wird als zahlenmäßig nicht beschränkt festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach § 13 Abs. 6 TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung von Zuteilungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 6, TKG 2021 Verfahrensrichtlinien festlegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind.
In Kraft seit 29.04.2023 bis 31.12.9999
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