Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 3 TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
In Kraft seit 29.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 ZaBe-V 2023
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ZaBe-V 2023 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 ZaBe-V 2023