Die Zuteilung für folgende der Regulierungsbehörde zur Verwaltung überlassenen Frequenzteilbereiche wird als zahlenmäßig beschränkt festgelegt:
Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Gründe des § 14 Abs. 2 TKG 2021 vorliegen, wurden unter Einhaltung der Bestimmung des § 14 Abs. 3 iVm. § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Gründe des Paragraph 14, Absatz 2, TKG 2021 vorliegen, wurden unter Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 206, TKG 2021 öffentlich konsultiert.