§ 1 WVAF Festlegung von Rechtsträgern

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 1.Paragraph eins,

Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind: Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind:

  1. 1.Ziffer einsder Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds
  2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien
  3. 3.Ziffer 3der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung
  4. 4.Ziffer 4der Wiener Tourismusverband
  5. 5.Ziffer 5der Fonds Soziales Wien
  6. 6.Ziffer 6das Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien
  7. 7.Ziffer 7die Museen der Stadt Wien
  8. 8.Ziffer 8der Filmfonds Wien
  9. 9.Ziffer 9der Medizinisch-Wissenschaftliche Fonds des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien
  10. 10.Ziffer 10die Landwirtschaftskammer für Wien
  11. 11.Ziffer 11der Wiener Gesundheitsfonds
  12. 12.Ziffer 12der Mobilitätsfonds Wien
In Kraft seit 21.11.2020 bis 17.04.2025
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