§ 5 WVAF

WVAF - Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Grundsatz der Risikoaversität zieht das Erfordernis der Darstellung und Berücksichtigung der maßgeblichen Risikoarten nach sich.

1.

Zu unterscheiden sind jedenfalls:

a)

vermeidbare und unvermeidbare Risiken sowie

b)

die Risikoarten

ba)

Kreditrisiko

bb)

Marktrisiko

bc)

operationelles Risiko

bd)

Liquiditätsrisiko

be)

sonstige Risiken

2.

Vermeidbare Risiken stellen jedenfalls dem Marktrisiko zuzuordnende Fremdwährungs- und Optionsrisiken dar.

3.

Dem Kreditrisiko sind das Ausfalls- bzw. Gegenparteirisiko sowie Kreditrisikokonzentrationen zuzuordnen. Das Ausfalls- bzw. Gegenparteirisiko hat das allgemeine Risiko eines Verlustes oder eines entgangenen Gewinns infolge eines Ausfalls einer Vertrags- oder Geschäftspartnerin bzw. eines Vertrags- oder Geschäftspartners zum Gegenstand.

4.

Unter dem Marktrisiko wird das Risiko, finanzielle Verluste auf Grund der Änderung von Marktpreisen (zB Zinsen, Wechselkurse) zu erleiden, bezeichnet. Relevante Unterformen sind das Zinsänderungs-, das Fremdwährungs- und das Optionsrisiko.

a)

Das Zinsänderungsrisiko bringt die Gefahr, durch Bewegungen im Zinssatz größeren finanziellen Belastungen, als dies bei jederzeit möglichen Ausnützen der aktuellen Marktgegebenheiten notwendig wäre, ausgesetzt zu sein, zum Ausdruck.

b)

Das Fremdwährungsrisiko beschreibt die Gefahr der Realisierung eines finanziellen Nachteiles auf Grund einer Veränderung der Wertrelation zwischen dem Euro und einer Fremdwährung, die in den Devisenkursschwankungen als Ausdruck der Verschiebung dieser Wertrelation ihren Niederschlag findet.

c)

Bei Optionen (Derivaten) handelt es sich generell um Finanzgeschäfte, deren Preis bzw. Wert von den jeweiligen Kursen oder Preisen der zugrunde gelegten Basiswerte abhängig ist. Das Optionsrisiko beschreibt die Gefahr der Realisierung eines finanziellen Nachteiles auf Grund einer Veränderung der maßgeblichen Kurse oder Preise.

5.

Dem operationellen Risiko sind Risiken aus dem laufenden Geschäftsbetrieb sowie Rechtsrisiken zuzuordnen. Gegenstand bilden dabei die Gefahren finanzieller Beeinträchtigungen, die in Folge unzulänglicher oder fehlgeschlagener interner Prozesse und Systeme, menschlichen Versagens, nachteiliger oder unklarer rechtlicher Rahmenbedingungen oder auf Grund externer Ereignisse eintreten können.

6.

Das Liquiditätsrisiko setzt sich mit Ereignissen, die zur Folge haben, finanziellen Verpflichtungen mangels liquider Mittel nicht zeitgerecht nachkommen zu können, auseinander.

7.

Das Reputations- und das Budgetrisiko sind der Risikoart sonstige Risiken zuzuordnen.

a)

Das Reputationsrisiko setzt sich mit Situationen und Ereignissen, die zu öffentlicher Berichterstattung über Transaktionen, Geschäftspartnerinnen bzw. Geschäftspartner oder Geschäftsabläufe führen, und den Ruf des Landes bzw. der Gemeinde Wien negativ beeinflussen können, auseinander.

b)

Das Budgetrisiko bildet die Gefahr der Nichterreichung der Budgetziele insbesondere infolge von negativen Mengen-, Kosten- und gleichartigen Entwicklungen ab.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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