Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 ohne nähere Fassungsbezeichnung verwiesen wird, ist es in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025 anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, ohne nähere Fassungsbezeichnung verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, anzuwenden.
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