§ 130f WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.01.2026

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (§ 35a Abs. 1 DSG) ist gemäß § 35a Abs. 2 DSG die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenverarbeitungen des Landtags, einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats, gemäß § 130c sowie für Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (Paragraph 35 a, Absatz eins, DSG) ist gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, DSG die zuständige Aufsichtsbehörde für Datenverarbeitungen des Landtags, einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats, gemäß Paragraph 130 c, sowie für Verarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.

In Kraft seit 11.12.2025 bis 31.12.9999
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