§ 130e WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.01.2026
  1. (1)Absatz einsFür Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und lit. h DSGVO sowie § 1 Abs. 4 DSG nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und Litera h, DSGVO sowie Paragraph eins, Absatz 4, DSG nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8.
  2. (2)Absatz 2Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f DSGVO finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, DSGVO finden keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 1 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen gemäß § 130c keine AnwendungDas Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen gemäß Paragraph 130 c, keine Anwendung
    1. 1.Ziffer einsbei Gegenständen oder Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und lit. g sowie Abs. 3 DSGVO,hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und Litera g, sowie Absatz 3, DSGVO,
    3. 3.Ziffer 3in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandates.
  4. (4)Absatz 4Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 2 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinaus gehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinaus gehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
  5. (5)Absatz 5Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 Z 2 DSG, umfasst bei den in Abs. 1 genannten Dokumenten bzw. Unterlagen nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website der Stadt Wien.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG, umfasst bei den in Absatz eins, genannten Dokumenten bzw. Unterlagen nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website der Stadt Wien.
  6. (6)Absatz 6Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
  7. (7)Absatz 7Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in den in Abs. 1 genannten Dokumenten bzw. Unterlagen beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in den in Absatz eins, genannten Dokumenten bzw. Unterlagen beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  8. (8)Absatz 8Sämtliche in den Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.Sämtliche in den Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
In Kraft seit 11.12.2025 bis 31.12.9999
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