§ 9 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Kopf- und Nackenschutz

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Unter Kopf- und Nackenschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1.

mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände,

2.

thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,

3.

elektrische Gefahren,

4.

Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung,

5.

Gefahren durch optische Strahlung.

(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Trägerinnen und Träger bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:

1.

für jede gefährdete Dienstnehmerin und jeden gefährdeten Dienstnehmer muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen,

2.

Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben angebracht oder ausgetauscht werden,

3.

auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen,

4.

Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen der Trägerin bzw. des Trägers verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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