§ 13 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Hautschutz

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1.

Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt,

2.

Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt,

3.

Gefahren durch optische Strahlung,

4.

Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,

5.

Gefahren durch Einwirkung von Kälte,

6.

Gefahren durch starke Verunreinigungen,

7.

Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

1.

richtiges Aufbringen der Hautmittel,

2.

die Festlegungen gemäß Abs. 3 entsprechend der Hautgefährdung.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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