§ 3 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Allgemeine Pflichten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 88i und 88j der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Dienstgeberinnen und Dienstgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(2) Die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (z. B. für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.

(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.

(6) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.

(7) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung

1.

außer in besonderen Ausnahmefällen nur zu den vorgesehenen Zwecken und gemäß den Anweisungen und Bedienungsanleitungen benutzen und

2.

nach Benutzung entsprechend ihrer Unterweisung an dem dafür vorgesehenen Platz lagern.

(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.

(9) Auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3) in geeigneter Form nachzuweisen.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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