§ 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Geltungsbereich

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Dienstnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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