§ 8 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Türen und Tore

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,

2.

vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen darstellen,

3.

Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet werden könnten,

4.

Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,

5.

Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,

6.

durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und

7.

durchsichtige Teile von Türen und Toren

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,

1.

dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und

2.

ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.

(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 1. Jänner 1993.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft
§ 9 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft