§ 5 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Stiegen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass

1.

die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,

2.

die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,

3.

die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:

a)

mindestens 13 cm und

b)

höchstens 40 cm,

4.

in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:

a)

nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,

b)

vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.

(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

1.

den Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;

2.

den Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001;

3.

den Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Juli 2001;

4.

den Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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