§ 11 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Lagerungen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

1.

die Stabilität und Eignung der Unterlage,

2.

die Standfestigkeit der Lagerung selbst,

3.

die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,

4.

die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,

5.

den Böschungswinkel von Schüttgütern,

6.

den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und

7.

mögliche äußere Einwirkungen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass

1.

die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,

2.

die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,

3.

die zulässige Füllhöhe von Behältern,

nicht überschritten werden.

(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft
§ 12 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft