§ 7 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Fußböden, Wände und Decken

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

keine Stolperstellen aufweisen,

2.

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

3.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

4.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

1.

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

2.

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

1.

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,

2.

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,

3.

gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vermieden wird, und

4.

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdenden Ausmaß freisetzen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

1.

als solche deutlich gekennzeichnet sind und

2.

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen

a)

aus Sicherheitsmaterial bestehen oder

b)

so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 1. Juli 2001.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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