§ 30 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbeleuchtung).

(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.

(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vermieden werden.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 20 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an Fluchtwege§ 21 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an Notausgänge§ 22 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche§ 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Stiegenhaus§ 24 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Raumhöhe in Arbeiträumen§ 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Bodenfläche und Luftraum§ 26 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung§ 27 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Natürliche Lüftung§ 28 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Mechanische Be- und Entlüftung§ 29 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Raumklima in Arbeitsräumen§ 30 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen§ 31 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume§ 32 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen§ 33 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Trink- und Waschwasser§ 34 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Toiletten§ 35 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Waschplätze, Waschräume, Duschen§ 36 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Kleiderkästen und Umkleideräume§ 37 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Aufenthalts- und Bereitschaftsräume§ 38 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Wohnräume§ 39 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen§ 40 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Mittel für die Erste Hilfe
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft
§ 31 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft