§ 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Stiegenhaus

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:

1.

Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.

2.

Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.

3.

Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

1.

Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und

2.

Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, den Abs. 1 Z 2 oder den Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 13 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Alarmeinrichtungen§ 14 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Prüfungen§ 15 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen§ 16 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten§ 17 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Grundsätzliche Bestimmungen§ 18 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge§ 19 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen§ 20 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an Fluchtwege§ 21 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an Notausgänge§ 22 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche§ 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Stiegenhaus§ 24 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Raumhöhe in Arbeiträumen§ 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Bodenfläche und Luftraum§ 26 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung§ 27 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Natürliche Lüftung§ 28 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Mechanische Be- und Entlüftung§ 29 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Raumklima in Arbeitsräumen§ 30 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen§ 31 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume§ 32 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen§ 33 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Trink- und Waschwasser
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft
§ 24 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft