§ 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Bodenfläche und Luftraum

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer bzw. jede weitere Dienstnehmerin, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens beträgt:

1.

12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;

2.

15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;

3.

18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden und Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.

(5) § 47 ist anzuwenden auf

1.

den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001;

2.

den Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 15 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen§ 16 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten§ 17 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Grundsätzliche Bestimmungen§ 18 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge§ 19 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen§ 20 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an Fluchtwege§ 21 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an Notausgänge§ 22 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche§ 23 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Stiegenhaus§ 24 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Raumhöhe in Arbeiträumen§ 25 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Bodenfläche und Luftraum§ 26 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung§ 27 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Natürliche Lüftung§ 28 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Mechanische Be- und Entlüftung§ 29 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Raumklima in Arbeitsräumen§ 30 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen§ 31 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume§ 32 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen§ 33 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Trink- und Waschwasser§ 34 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Toiletten§ 35 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Waschplätze, Waschräume, Duschen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft
§ 26 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft