§ 34 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Toiletten

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden, vorgesehen,

1.

sind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und

2.

ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen darauf angewiesen sind.

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.

(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen.

(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass

1.

Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,

2.

Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,

3.

Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und

4.

in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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