§ 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Kompressoren

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.

(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 51 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter§ 52 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gülle- und Jauchegruben§ 53 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen§ 54 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54b Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 55 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Türen und Toren§ 56 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen§ 57 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Schleifmaschinen§ 58 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Pressen und Stanzen§ 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Kompressoren§ 60 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren§ 61 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten§ 62 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Schlussbestimmungen§ 63 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Bezugnahme auf Richtlinien§ 64 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Übergangsbestimmungen und In-Kraft-TretenAnl. 1 Wr. AM-VO Land- und ForstwirtschaftAnl. 2 Wr. AM-VO Land- und ForstwirtschaftWiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 60 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft