§ 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 45 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Ein- und Ausschaltvorrichtungen§ 46 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Not-Halt-Befehlsgeräte§ 47 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Standplätze, Aufstiege§ 48 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Feuerungsanlagen§ 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Leitungen und Armaturen§ 50 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Behälter§ 51 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter§ 52 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gülle- und Jauchegruben§ 53 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen§ 54 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54b Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 55 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Türen und Toren§ 56 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen§ 57 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Schleifmaschinen§ 58 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Pressen und Stanzen§ 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Kompressoren§ 60 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren§ 61 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten§ 62 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Schlussbestimmungen§ 63 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Bezugnahme auf Richtlinien
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 54b Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft