§ 57 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Schleifmaschinen

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.

(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.

(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.

(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Leitungen und Armaturen§ 50 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Behälter§ 51 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter§ 52 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gülle- und Jauchegruben§ 53 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen§ 54 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54b Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 55 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Türen und Toren§ 56 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen§ 57 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Schleifmaschinen§ 58 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Pressen und Stanzen§ 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Kompressoren§ 60 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren§ 61 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten§ 62 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Schlussbestimmungen§ 63 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Bezugnahme auf Richtlinien§ 64 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Übergangsbestimmungen und In-Kraft-TretenAnl. 1 Wr. AM-VO Land- und ForstwirtschaftAnl. 2 Wr. AM-VO Land- und ForstwirtschaftWiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft (Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 58 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft