Anl. 2 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Sicherheitsabstände im Sinne des § 43

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

1.

Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.

2.

Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand:

              2.1.              bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm

              2.2.              bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm

              2.3.              bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm

              2.4.              bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.

Grafik:

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

3.

Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:

              3.1.              bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm

              3.2.              bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm

              3.3.              bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm

              3.4.              bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.

4.

Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Grafik:

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

5.

Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:

              5.1.              für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm

              5.2.              für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm

              5.3.              für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm

              5.4.              für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.

Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.

Grafik:

r = Sicherheitsabstand

6.

Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante – mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

a
Höhe der Gefahrenstelle

b
Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus) in mm

 

2400

2200

2000

1800

1600

1400

1200

1000

(von der Standflächenebene aus) in mm

c
Sicherheitsabstand
in mm

2400

100

100

100

100

100

100

 100

 100

2200

250

350

400

500

500

 600

 600

2000

350

500

600

700

 900

1100

1800

600

900

900

1000

1100

1600

500

900

900

1000

1300

1400

100

800

900

1000

1300

1200

500

900

1000

1400

1000

300

900

1000

1400

800

600

 900

1300

600

 500

1200

400

 300

1200

Grafik:

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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