§ 8 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen zu ordnen und binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Im Verzeichnis sind die Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere der 1., der 2. Gruppe und der von einem inländischen Kreditinstitut angemeldeten Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen. Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt der Prüfstelle vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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