§ 4 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt:

1.

Gruppe (bestätigte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und

a)

die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von inländischen Kreditinstituten in Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke) oder

b)

über die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute der Eigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger vor dem 31. März 1945 verfügungsberechtigt war (Dauerstücke) oder

c)

die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute vom Eigentümer oder einem seiner Rechtsvorgänger seit dem 31. März 1945 bis zur Kundmachung (§ 1 Abs. 1) bei Wertpapieren, deren Lieferbarkeit im Börsenhandel nach Anordnung der Wiener Börse an eine Lieferbarkeitsbescheinigung gebunden ist, bis zu dieser Anordnung im bankgeschäftlichen Verkehr im Inland erworben worden sind (erworbene Stücke) oder

d)

die mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung der Wiener Börse ausgestattet sind (bescheinigte Stücke).

2.

Gruppe (rückgeführte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden und die nach der hiebei vorgelegten Bestätigung der Oesterreichischen Nationalbank zwischen dem 31. März 1945 und dem 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind.

3.

Gruppe (unbestätigte Stücke).

Wertpapiere, die bei der Anmeldung vorgelegt werden, ohne daß ein Nachweis nach Z 1 lit. a bis d oder Z 2 erbracht wird.

4.

Gruppe (Ediktalstücke).

Wertpapiere, deren Kraftloserklärung beschlossen worden und bis zum Tage der Kundmachung des Aufrufes der Wertpapierart rechtskräftig geworden ist; sofern Ersatzurkunden ausgegeben worden sind, wenn diese bei der Anmeldung vorgelegt werden.

5.

Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).

Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, sofern ihre Merkmale einschließlich der Nummern, deren Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.

6.

Gruppe (Verluststücke ohne Nummernangabe).

Abhanden gekommene oder vernichtete Wertpapiere, deren Nummern in der Anmeldung nicht angegeben werden, sofern ihre sonstigen Merkmale, ihr Verlust und das in der Anmeldung angegebene Eigentum an diesen Wertpapieren nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als abhanden gekommen gelten auch Wertpapiere, über welche die Eigentümer infolge einer im Inland nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht verfügen können.

7.

Gruppe (Girosammelstücke).

Wertpapiere, die Wertpapiersammelbanken zur Sammelverwahrung anvertraut worden sind.

(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören in die 1. Gruppe.

(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen Bestätigungen dürfen von inländischen Kreditinstituten nur auf den vom Bundesministerium für Finanzen ausgegebenen Vordrucken ausgestellt werden; die Kreditinstitute haben diese Vordrucke mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.

(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, werden auch dann, wenn diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt, in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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