§ 18 WpbG

WpbG - Wertpapierbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 2. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen.

(2) Die Anmeldestellen haben die bereinigten Wertpapiere der 3. Gruppe nach Kundmachung ihrer Nummern (§ 16) als bereinigt zu kennzeichnen und den Berechtigten auszufolgen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann bestimmen, daß bereinigte Wertpapiere der 7. Gruppe, soweit sie in Österreich vorhanden sind, als bereinigt zu kennzeichnen sind.

(4) Für die gemäß § 17 Abs. 1 kraftlos gewordenen Wertpapiere hat der Aussteller innerhalb einer vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Frist eine Sammelurkunde, welche die Ersatzstücke bis zu deren Ausgabe vertritt, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu übergeben. Diese hat den Anmeldestellen die dort angemeldeten, bereinigten Wertpapiere zugunsten der nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten gutzuschreiben.

(5) Der Aussteller hat binnen sechs Monaten nach Beendigung des Bereinigungsverfahrens die Ersatzstücke samt den zugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft auszugeben, die sie durch die Anmeldestellen über allfällige inländische Zwischenverwahrer an die nach dem Bereinigungsverfahren Berechtigten auszufolgen und, soweit es sich um Wertpapiere gemäß § 19 Abs. 2 und 3 handelt, in Verwahrung zu nehmen hat. Auf Antrag des Ausstellers kann das Bundesministerium für Finanzen aus rücksichtswürdigen volkswirtschaftlichen Gründen die Frist zur Ausgabe der Ersatzstücke verlängern.

(6) Die Stücke, deren Erlös gemäß § 14 Abs. 2 und 3 anteilsmäßig aufzuteilen ist, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen.

(7) Hält es das Bundesministerium für Finanzen für die Sicherheit des Wertpapierverkehrs für erforderlich, so hat es dem Aussteller aufzutragen, innerhalb einer bestimmten Frist neue Stücke für den im Umlauf befindlichen Gesamtnennbetrag der Wertpapierart auszugeben.

(8) Bei Ausgabe der neuen Wertpapierurkunden ist die sich aus der Bereinigung ergebende Stückelung - auch abweichend von den Anleihebedingungen - zu berücksichtigen. Aktiengesellschaften können demgemäß nach Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz Aktien im Nennbetrag von hundert, zweihundert und fünfhunderter Schilling ausgeben, soweit eine solche Stückelung nach dem Ergebnis der Bereinigung erforderlich ist.

In Kraft seit 27.08.1954 bis 31.12.9999
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