§ 8 WpbG

Wertpapierbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen zu ordnen und binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Im Verzeichnis sind die Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere der 1., der 2. Gruppe und der von einereinem inländischen BankKreditinstitut angemeldeten Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen. Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt der Prüfstelle vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.1993

Jede Anmeldestelle hat die angemeldeten Wertpapiere nach Merkmalen, soweit diese bekannt sind, und nach Gruppen zu ordnen und binnen vier Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist hierüber ein Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung herzustellen. Im Verzeichnis sind die Namen der Eigentümer angemeldeter Wertpapiere der 1., der 2. Gruppe und der von einereinem inländischen BankKreditinstitut angemeldeten Wertpapiere der 7. Gruppe nicht anzuführen. Angemeldete Wertpapiere, deren Gruppenzugehörigkeit strittig ist (§ 7 Abs. 2), sind gesondert zu verzeichnen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses bleibt bei der Anmeldestelle, eine ist ungesäumt der Prüfstelle vorzulegen.

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