§ 40 WKJHG 2013 Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung bedürfen keiner bescheidmäßigen Bewilligung.

(2) Vor Übergabe eines Pflegekindes ist die persönliche Eignung der Pflegepersonen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu prüfen und zu dokumentieren. Die Eignungsbeurteilung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften vorzunehmen.

(3) Die Eignung zur Übernahme in Pflege und Erziehung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 vorliegen und die Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 absolviert wurde. Insbesondere müssen die Bewilligungswerberinnen und Bewilligungswerber persönliche Einstellungen und Fähigkeiten besitzen, welche die bestmögliche Förderung des Pflegekindes sicherstellen und die soziale Integration des Pflegekindes gewährleisten.

(4) Die Eignung zur Übernahme in Pflege und Erziehung ist nicht gegeben, wenn einer der nachfolgend angeführten Umstände bei der Bewilligungswerberin oder beim Bewilligungswerber oder bei einer mit der Bewilligungswerberin oder mit dem Bewilligungswerber in Wohngemeinschaft lebenden Person vorliegt:

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen,

2.

strafgerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen,

3.

Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- und Stiefkindern,

4.

sonstige Gründe, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen.

(5) Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind hat dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Wenn es das Kindeswohl erfordert, sind Ausnahmen möglich.

(6) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme zu den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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