(1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige, die von anderen Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden als von
1.  | bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten – ausgenommen im Rahmen der Vollen Erziehung,  | |||||||||
2.  | Wahleltern,  | |||||||||
3.  | jenen, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden, oder  | |||||||||
4.  | jenen, die im Rahmen der Tagesbetreuung tätig werden.  | |||||||||
(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs. 1 pflegen und erziehen.
    
    
    
    
    
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