§ 33 WKJHG 2013 Hilfen für junge Erwachsene

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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