§ 27 WKJHG 2013 Krisenzentren

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Betreuung von Minderjährigen während der Gefährdungsabklärung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung (Bescheid) des Magistrats betrieben werden. Die §§ 35, 36, 37, 46, 47, 48 und die §§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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