§ 6 WKGG Änderung der Betriebsbewilligung

WKGG - Wiener Kindergartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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