§ 3a WKGG Leitung

WKGG - Wiener Kindergartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die

1.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und

2.

eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen

a)

Qualitätsmanagement;

b)

Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;

c)

Konfliktmanagement;

d)

Beschwerdemanagement;

e)

Kommunikation;

f)

Persönlichkeitskompetenz;

g)

Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;

h)

Zusammenarbeit mit Eltern und

i)

Öffentlichkeitsarbeit

beinhaltet.

Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(3) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für

1.

die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2;

2.

die Sicherung der pädagogischen Qualität im Kindergarten;

3.

die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Bildungspartnerinnen und Bildungspartnern;

4.

Beschwerdemanagement;

5.

die Zusammenarbeit mit der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens;

6.

die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern;

7.

Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;

8.

die Organisation und Verwaltung des täglichen Betriebs;

9.

die Repräsentation des Kindergartens in der Öffentlichkeit.

(4) Für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

1.

bei einer Kindergartengruppe 10 Stunden;

2.

bei zwei Kindergartengruppen 15 Stunden;

3.

bei drei Kindergartengruppen 25 Stunden;

4.

bei vier Kindergartengruppen 30 Stunden;

5.

ab fünf Kindergartengruppen 40 Stunden (Vollzeit).

(5) Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.

In Kraft seit 30.04.2019 bis 31.12.9999
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